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Mitteilungen der Schule

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern,

aus Gründen der Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter/innen an unserer Schule und zu deren gesundheitlichem Schutz insbesondere bei Schwangerschaft von Kolleginnen sind wir gehalten, Sie zu bitten, es der Schule umgehend mitzuteilen, sobald eine der folgenden ansteckenden Erkrankungen in Ihrer Familie aufgetreten ist:

  • Keuchhusten
  • Masern
  • Mumps
  • Ringelröteln
  • Röteln
  • Scharlach
  • Windpocken
  • Zytomegalie
Mit freundlichen Grüßen
Die Schulleitung

Merkblatt zum "Antrag auf Befreiung vom Unterricht"

Die Schulpflicht beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (§72 SchG).

Nur in besonderen Fällen kann die Schule Ihrem Kind eine Befreiung vom Unterricht gewähren.

Die Erziehungsberechtigten oder auch die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen für die Unterrichtsbefreiung einen schriftlichen Antrag einreichen.
Bitte verwenden Sie dafür das entsprechende Formular.

Die Befreiung vom Unterricht kann erteilt werden bei Vorliegen eines wichtigen, nicht verschiebbaren Grundes (§4 Schulbesuchsverordnung BW), insbesondere:

  • nicht verschiebbare Arztbesuche, Therapien und Kuraufenthalte
  • nicht verschiebbare Besuche bei Beratungsstellen, Ämtern und Behörden (inkl. Gerichtstermine)
  • Ereignisse im engsten Familienkreis (schwere Erkrankung, Todesfall, Heirat, Taufe, Firmung)
  • Teilnahme an Wettbewerben und Lehrgängen (Sport, Kunst, Wissenschaft, Politik)
  • ehrenamtliche Tätigkeit
  • vorbereitende berufliche Beratungs- und Bewerbungsgespräche (inkl. Hochschule)
  • Teilnahme an einem Schüleraustausch oder an einem Sprachkurs

Befreiung vom Unterricht vor und nach den Schulferien:

Preisgünstigere Reiseangebote oder andere Vorteile stellen keine Gründe für eine Unterrichtsbefreiung vor dem Ferienbeginn oder nach dem Ferienende dar.

Das Fernbleiben vom Unterricht ohne Erlaubnis der Schule kann Maßnahmen gemäß
§90 SchG nach sich ziehen.

Geben Sie Ihren Antrag auf eine Unterrichtsbefreiung in jedem Fall bei der Klassenlehrerin (Tutorin)/  dem Klassenlehrer (Tutor) ab.

  • Der Klassenlehrer entscheidet alle Anträge, die bis zu zwei aufeinander folgende Unterrichtstage betreffen.
  • Der Schulleiter entscheidet alle Anträge, die mehr als zwei aufeinander folgende Unterrichtstage betreffen, sowie alle Anträge, die Ferienrandtage betreffen.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig.